Mit einer als Zwischenstand einzustufenden Äußerung hat sich das Bundeskartellamt zu der Kritik an dem eingeleiteten Kartellrechtsverfahren gemeldet. Demnach wird der Wald, insbesondere der Staatswald, als rein fiskalischer Betrieb gewertet, die gesetzlich verankerte besondere Gemeinwohlverpflichtung spielt in der Bewertung durch das Kartellamt keinerlei Rolle. Die Konsequenzen des Kartellverfahrens gehen weit über den reinen Holzverkauf hinaus. Das Kartellamt sieht nur in der strikten strukturellen Trennung der Waldbewirtschaftung zwischen Staatswald und Körperschaftswald/Privatwald sowie die Berechnung von Dienstleistungen mit voller Kostendeckung eine kartellrechtskonforme Lösung. Weiter Verhandlungen sollen folgen und bis September erwartet das Kartellamt dann eine Entscheidung für ein tragfähiges Modell (Quelle: Forstverein BW, Rottenburg, 02.06.2104).
Eine kurzgefasste Hintegrundinformation zum Kartellverfahren stelll ForstBW auf der Seite HIER zur Verfügung.